§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen »Freundeskreis Bambini Oase«.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin Prenzlauer Berg. Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg.
3. Er ist mit der Nummer 20114 in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz »e.V.«
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Förderung der Erziehungsarbeit der Kita. Im Mittelpunkt steht dabei die Unterstützung des Erziehungskonzeptes, welches auf den Grundlagen der Reggiopädagogik und Wahrnehmungspsychologie basiert. Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden frei und selbständig nach ihren eigenen Entwicklungsbedürfnissen heranzuwachsen. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit dem Team der Kita Hans-Otto-Straße 40 a/b in 10407 Berlin (im folgenden Kita).
3. Der Verein fördert Aktivitäten der Kita, die nicht über den Haushaltsplan der Kita abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Kita als notwendig erachtet werden. Dazu zählen besonders:
- Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial
- Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kita
- Ggf. Bereitstellung finanzieller Mittel zur Gestaltung des Gartens, der Gruppenräume und Terrasse
- Unterstützung von Gruppen- und Tagesfahrten
- Förderung der Verbindung zwischen Eltern, Erziehern und den Kindern
im Sinne der Reggiopädagogik - Unterstützung bedürftiger Kinder
Die erforderlichen Ausgaben werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
4. Außerdem fördert der Verein durch Einrichten von Arbeitskreisen und Durchführung von Veranstaltungen die Weiterbildung von Erwachsenen. Dabei sollen vor allem wissenschaftliche Erkenntnisse der Pädagogik in die erzieherische Praxis eingebracht werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Über die getroffene Entscheidung erhält der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine schriftliche Mitteilung. Bei Ablehnung hat der Bewerber das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Ablehnung die Mitgliederversammlung anzurufen, die über seinen Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod der natürlichen Person
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Höhe von drei Monatsbeiträgen im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausgeschlossene hat das Recht innerhalb eines Monats nach Empfang dieser Mitteilung schriftlich bei der Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
§ 5 Beiträge
Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge sowie einer Aufnahmegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben deshalb bei der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsgremium.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
2. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie schriftlich von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
3. Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
4. Beschlüsse von hoher Tragweite sollten den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Diese Abstimmung kann auch in Form einer Briefwahl erfolgen. In den Unterlagen zur Briefwahl sind die Mitglieder umfassend und objektiv zu informieren. Bis zur Auszählung (mit mindestens zwei Zeugen) müssen mindestens zwei Wochen vergehen.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Zulässigkeit von nicht fristgerechten gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträge) entscheidet die MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung sind nicht zulässig.
6. Die Mitgliederversammlung
- entscheidet über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen nach fristgemäßer schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder des Auflösungsbeschlusses enthalten muss.
- wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.
- entlastet den Vorstand nach Vorlage von Jahresbericht und -rechnung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzendem
- dem stellvertretendem Vorsitzendem
- dem Kassenführer.
2. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit enthält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Kassenführer ist beauftragt, Vereinskonten und die Finanzbuchhaltung zu führen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat sich an die Beschlüsse der MV zu halten und ist jedem Mitglied gegenüber über seine Arbeit auskunftspflichtig.
5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kita Bambini Oase (10407 Berlin, Hans-Otto-Str. 40), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde errichtet am 30. März 2000. (Die letzte Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 10. September 2005)
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